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   BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B   

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https://dejure.org/2022,8403
BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B (https://dejure.org/2022,8403)
BSG, Entscheidung vom 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B (https://dejure.org/2022,8403)
BSG, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - B 1 KR 18/21 B (https://dejure.org/2022,8403)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 2 Abs 1a SGB 5
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden - Tatfrage - Leistungsanspruch nach § 2 Abs 1a SGB 5 - Klärungsbedürftigkeit

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten für und die Versorgung mit Behandlungen der Apherese; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB V § 2 Abs. 1a
    Erstattung der Kosten für und die Versorgung mit Behandlungen der Apherese; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 19.03.2020 - B 1 KR 22/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B
    Das BSG hat hierzu entschieden, dass das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung voraussetzt, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles verwirklichen wird (vgl BSG vom 20.3.2018 - B 1 KR 4/17 R - SozR 4-2500 § 2 Nr. 12 Leitsatz und RdNr 21 mwN, auch zur Rspr des BVerfG; BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 22/18 R - juris RdNr 21) .

    Sie ermöglicht dagegen keine Reduzierung der Anforderungen an den die individuelle Notlage kennzeichnenden erheblichen Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf (BSG vom 19.3.2020, aaO, RdNr 23) .

    Sofern sie geltend macht, die individuelle Notlage und der akute Handlungsbedarf mit dem damit verbundenen Zeitdruck stellten sich bei einer komplexen chronischen entzündlichen Multisystemerkrankung mit progressiv lebenszerstörendem Charakter anders dar, als in dem der Entscheidung des Senats vom 19.3.2020 - B 1 KR 22/18 R - zugrunde liegenden Fall, weil sich bei einer solchen Systemerkrankung kein Zeitpunkt bestimmen lasse, an dem - ohne die fragliche Leistung - ein akuter Handlungsbedarf zur Lebenserhaltung bestehe, und soweit sie meint, die individuelle Notlage und der erhebliche Zeitdruck bestünden auch dann, wenn ein drohender Tod nicht konkret absehbar sei, tritt sie der vorgenannten Rechtsprechung des BSG im Ergebnis lediglich entgegen und fordert eine Absenkung der danach erforderlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1a SGB V, ohne eine erneute Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen.

    Dies gilt umso mehr, als in dem der Entscheidung des Senats vom 19.3.2020 - B 1 KR 22/18 R - zugrunde liegenden Fall das LSG die Annahme einer notstandsähnlichen Situation maßgeblich darauf gestützt hatte, dass der Zustand des Versicherten unter Fortführung der bisherigen Behandlung jederzeit in einen sich rasant entwickelnden und deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit unumkehrbaren und im Ergebnis tödlichen Prozess hätte umschlagen können (aaO juris RdNr 23 f; siehe ferner BSG vom 20.3.2018 - B 1 KR 4/17 R - SozR 4-2500 § 2 Nr. 12 RdNr 25) .

  • BSG, 20.03.2018 - B 1 KR 4/17 R

    Anspruch auf Versorgung mit Fertigarzneimitteln (hier: Intravenös zu

    Auszug aus BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B
    Das BSG hat hierzu entschieden, dass das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung voraussetzt, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles verwirklichen wird (vgl BSG vom 20.3.2018 - B 1 KR 4/17 R - SozR 4-2500 § 2 Nr. 12 Leitsatz und RdNr 21 mwN, auch zur Rspr des BVerfG; BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 22/18 R - juris RdNr 21) .

    Dies gilt umso mehr, als in dem der Entscheidung des Senats vom 19.3.2020 - B 1 KR 22/18 R - zugrunde liegenden Fall das LSG die Annahme einer notstandsähnlichen Situation maßgeblich darauf gestützt hatte, dass der Zustand des Versicherten unter Fortführung der bisherigen Behandlung jederzeit in einen sich rasant entwickelnden und deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit unumkehrbaren und im Ergebnis tödlichen Prozess hätte umschlagen können (aaO juris RdNr 23 f; siehe ferner BSG vom 20.3.2018 - B 1 KR 4/17 R - SozR 4-2500 § 2 Nr. 12 RdNr 25) .

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B
    Inwiefern daneben noch Raum für einen Leistungsanspruch auf der Grundlage des § 2 Abs. 1a SGB V verbleibt oder die vorgenannte Richtlinie gegen höherrangiges Recht verstoßen sollte, legt die Klägerin nicht unter Auseinandersetzung mit der insofern einschlägigen Rechtsprechung des BSG dar (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, RdNr 24) .
  • BSG, 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B

    Krankenversicherung - Zulässigkeit der Revision - grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B
    Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 32; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 07.10.2005 - B 1 KR 107/04 B

    Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen tatsächlicher

    Auszug aus BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B
    Denn die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und den darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch ist regelmäßig keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung, sondern zielt auf die Klärung von Tatfragen ab, soweit die erfragte - generelle - Tatsache nicht ausnahmsweise selbst Tatbestandsmerkmal einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung ist (vgl BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 RdNr 9; BSG vom 12.2.2014 - B 1 KR 30/13 B - juris RdNr 7; BSG vom 24.1.2017 - B 1 KR 92/16 B - juris RdNr 9, jeweils mwN) .
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Frage der

    Auszug aus BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr. 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 24 RdNr 5 ff mwN) .
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B
    Erneute Klärungsbedürftigkeit ist darüber hinaus auch gegeben, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte gegen die bisherige Rechtsprechung vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl BSG vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2; BSG vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 6, jeweils mwN) .
  • BSG, 17.04.2012 - B 13 R 347/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Vergleichsberechnung einer

    Auszug aus BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr. 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 24 RdNr 5 ff mwN) .
  • BSG, 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B
    Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 32; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 7) .
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B
    Dazu wäre darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14 = juris RdNr 8) .
  • BSG, 22.02.2017 - B 1 KR 73/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • BVerfG, 12.09.1991 - 1 BvR 765/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahren über die

  • BSG, 13.01.2017 - B 12 R 23/16 B

    Statusfeststellungsverfahren; Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenzrüge;

  • BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B

    Einkommensermittlung für einen Elterngeldanspruch

  • BSG, 12.08.2020 - B 1 KR 46/19 B

    Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Versorgung

  • BSG, 12.02.2014 - B 1 KR 30/13 B

    Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen tatsächlicher

  • BSG, 24.01.2017 - B 1 KR 92/16 B
  • BSG, 13.12.2022 - B 1 KR 33/21 R

    Wann darf ein Krankenhaus innovative Behandlungsalternativen einsetzen?

    Die Frage nach den verbliebenen Behandlungsmöglichkeiten obliegt allein der tatrichterlichen Beurteilung (vgl BSG vom 12.1.2022 - B 1 KR 18/21 B - juris RdNr 7; BSG vom 18.8.2010 - B 6 KA 21/10 B - juris RdNr 13) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2023 - L 10 KR 762/23
    Sie ermöglicht dagegen keine Reduzierung der Anforderungen an den die individuelle Notlage kennzeichnenden erheblichen Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf (BSG, Beschluss vom 12.01.2022 - B 1 KR 18/21 B -, juris Rn. 10, .m.w.N.).
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